BFH - Beschluß vom 04.05.1999
IX B 38/99
Normen:
EigZulG § 4 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1482
BFH/NV 1999, 1421
BFHE 188, 395
BStBl II 1999, 587
DB 1999, 1483
DStZ 1999, 748
NJW 1999, 3072
NZM 1999, 820
Vorinstanzen:
FG Münster,

Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

BFH, Beschluß vom 04.05.1999 - Aktenzeichen IX B 38/99

DRsp Nr. 1999/8755

Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

»Für die Auslegung des Begriffs "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in § 4 EigZulG gelten die gleichen Rechtsgrundsätze, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung für die entsprechenden Regelungen des EStG entwickelt hat.«

Normenkette:

EigZulG § 4 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben mit notariellem Vertrag im Oktober 1997 ein 1954 erbautes Reiheneinfamilienhaus. Nach dem Kaufvertrag war Besitzübergabe am 15. Dezember 1997. In ihrem Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 1997 gaben die Kläger an, das Einfamilienhaus seit dem 19. Februar 1998 selbst zu nutzen.Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gewährte daraufhin die Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2004 jeweils in Höhe von 5 500 DM. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück.

Mit der Klage machten die Kläger geltend, daß sie unmittelbar nach Besitzübergabe damit begonnen hätten, das Reihenhaus zu renovieren. Bereits während der Weihnachtsfeiertage und den darauffolgenden Tagen bis zum Jahreswechsel habe der Kläger in den --teilweise renovierten-- Schlafräumen übernachtet. Damit habe er die Wohnung noch im Jahr 1997 zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.