BFH - Urteil vom 27.05.1998
X R 17/95
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 4, § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1990
BFH/NV 1998, 1558
BFHE 186, 256
BStBl II 1998, 618
DB 1998, 2044
DStZ 1998, 908
NJW 1998, 3734
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Eigenprovision als Betriebseinnahmen

BFH, Urteil vom 27.05.1998 - Aktenzeichen X R 17/95

DRsp Nr. 1998/18547

Eigenprovision als Betriebseinnahmen

»Provisionen, die ein Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen für den Abschluß eigener privater Versicherungen (z.B. Lebensversicherungen für sich oder seine Ehefrau) in gleicher Weise erhält wie für die Vermittlung von Versicherungsabschlüssen mit Dritten, sind Betriebseinnahmen.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 4, § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Vermögensberater und Versicherungsvertreter und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1991 berücksichtigte er Betriebsausgaben in Höhe von 12 357,46 DM für Provisionen, die ihm im Laufe dieses Veranlagungszeitraums für die Abschlüsse eigener (bzw. seine Ehefrau betreffender) privater Versicherungen (Lebensversicherungen, Unfall-, Haftpflichtund Kfz-Versicherungen) zusammen mit Provisionen für die Abschlüsse mit fremden Dritten und in gleicher Weise wie diese von seinem Auftraggeber gezahlt und (mangels Trennung) bei den Einnahmen mit erfaßt worden waren.