FG Hamburg - Urteil vom 14.11.2002
V 289/01
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 790

Eigenprovision als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen V 289/01

DRsp Nr. 2003/6608

Eigenprovision als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

Die Unterbeteiligung des Versicherungsnehmers am Provisionsanspruch des Versicherungsvermittlers ("Eigenprovision") führt zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine sog. Eigenprovision, die dem Kläger als Versicherungsnehmer für den Abschluss einer Lebensversicherung zugeflossen ist, zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG gehört.

1. Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Kläger erwarb im Streitjahr 1996 unter Vermittlung der F... GmbH (F-GmbH) ein Einkaufszentrum. Zur Finanzierung des Kaufpreises von ca. ... Mio. DM nahm er bei der A-Bank, Hamburg, ein tilgungsfreies Darlehen in Höhe des Kaufpreises auf. Gleichzeitig schloss er bei der B Lebensversicherung AG (B) eine Lebensversicherung über ... Mio. DM mit einer Laufzeit von 20 Jahren auf das Leben seiner Tochter T ab. Die zum Ende der Laufzeit auf ca. ... Mio. DM prospektierte Versicherungsleistung (Versicherungssumme und Überschussanteile) sollte bei Fälligkeit zur Rückzahlung des Darlehens verwendet werden. Die gesamte Finanzierung kam ebenfalls unter Vermittlung der F-GmbH zustande. Die F-GmbH erhielt von der B für den Abschluss der Lebensversicherung eine Vermittlungsprovision.