BFH - Urteil vom 27.05.1998
X R 94/96
Normen:
EStG § 8 Abs. 1, § 22 Nr. 3 ; FGO §§ 76, 96 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1990
BFH/NV 1998, 1559
BFHE 186, 259
BStBl II 1998, 619
DB 1998, 2045
DStZ 1998, 907
Vorinstanzen:
FG München,

Eigenprovision als sonstige Einkünfte

BFH, Urteil vom 27.05.1998 - Aktenzeichen X R 94/96

DRsp Nr. 1998/18544

Eigenprovision als sonstige Einkünfte

»"Eigenprovisionen" können auch dann --als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG -- steuerbare Einnahmen sein, wenn sie nur aus einmaligem Anlaß und nur für die "Vermittlung" von "Eigenverträgen" (hier: Lebensversicherungen zugunsten des Zahlungsempfängers) gezahlt werden.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1, § 22 Nr. 3 ; FGO §§ 76, 96 ;

Gründe:

I. Für das Streitjahr 1990 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gegenüber den Klägern und Revisionsklägern (Kläger), Eheleuten, die in diesem Veranlagungszeitraum zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen waren, die Einkommensteuer im Bescheid vom 2. Januar 1992 mangels positiver Einkünfte erklärungsgemäß auf 0 DM fest.