Zu entscheiden ist, ob der Kläger durch Abschlussbuchungen für das Streitjahr (1989) Erlöse mindern durfte, weil er den Minderungsbetrag als Summe steuerfreier Eigenprovisionen angesehen hat.
Der Kläger ist Versicherungsfachwirt und mit eigenem Gewerbebetrieb als Versicherungsmakler tätig. Der Kläger vermittelte für seine Ehefrau im Februar 1987 eine Lebensversicherung über 100.000 DM und im Oktober 1987 eine weitere Lebensversicherung über 250.000 DM bei der Versicherungsgesellschaft. Hierfür erhielt er noch im Jahre 1987 Provisionen in Höhe von 4.200 DM und 10.500 DM ausbezahlt, also insgesamt 14.700 DM. Eine Versteuerung dieser Provisionen erfolgte ausweislich der Einnahme-Überschussrechnung für 1987 und der dazu vom jetzigen Bevollmächtigten abgegebenen Erläuterungen nicht.
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