BFH - Beschluss vom 21.07.2009
II B 8/09
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1; KraftStG § 10 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1845
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 101/08

Eigenständiger Kraftfahrzeugsteuerrechtlicher PKW-Begriff der höchstrichterlichen Rechtssprechung; Abgrenzung zwischen LKW und PKW nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs

BFH, Beschluss vom 21.07.2009 - Aktenzeichen II B 8/09

DRsp Nr. 2009/21664

Eigenständiger Kraftfahrzeugsteuerrechtlicher PKW-Begriff der höchstrichterlichen Rechtssprechung; Abgrenzung zwischen LKW und PKW nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1; KraftStG § 10 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Halter eines Kfz vom Typ Opel ASTRA-F-LFW. Das Fahrzeug in der Karosserieform eines Kombinationskraftwagens hat werkseitig keine hinteren Sitze und eine Trennwand zwischen den beiden Vordersitzen und der Ladefläche. Im Bereich der Ladefläche fehlen Befestigungspunkte für Sicherheitsgurte und Sitze. Das Fahrzeug hat zwei Türen und eine Heckklappe. Die hinteren Seitenfenster sind verblecht. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 1 595 kg, das Leergewicht 1 125 kg.

Mit Bescheid vom 26. August 2008 setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 12. August 2008 ausgehend von der Fahrzeugart PKW auf jährlich 485 EUR fest.

Hiergegen erhob der Antragsteller Einspruch und machte geltend, sein Fahrzeug sei zu Unrecht als PKW besteuert worden. Es handele sich nach den Gesamtumständen um einen LKW, der nach Gewicht zu besteuern sei und für den die Steuer jährlich nur 90 EUR betrage.