BFH - Beschluß vom 10.03.1999
X B 188/98
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1089

Eigentumsförderung nach § 10 e EStG; Miteigentum

BFH, Beschluß vom 10.03.1999 - Aktenzeichen X B 188/98

DRsp Nr. 1999/5991

Eigentumsförderung nach § 10 e EStG; Miteigentum

1. Der Miteigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG nur bis zur Höhe des seinem Miteigentumsanteils entsprechenden Teiles des Abzugshöchstbetrags geltend machen. 2. Die Beschränkung des Abzugshöchstbetrages auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil gilt unabhängig davon, ob der andere Miteigentümer seinerseits die Förderung nach § 10 e Abs. 1 EStG in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen kann.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor, da sich die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt.