BFH - Beschluss vom 23.06.2005
IX B 117/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; WertV (1988) § 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1813
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 620/01

Eigentumswohnung: Aufteilung Gesamtkaufpreis

BFH, Beschluss vom 23.06.2005 - Aktenzeichen IX B 117/04

DRsp Nr. 2005/12283

Eigentumswohnung: Aufteilung Gesamtkaufpreis

1. Zu den Grundsätzen der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Gebäude und Grund und Boden.2. Bei selbst genutzten wie bei vermieteten Eigentumswohnungen (im Privatvermögen) ist grundsätzlich eine Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Sachwertverfahrens angebracht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; WertV (1988) § 7 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Finanzgericht (FG) ist weder von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), noch der des Bundesgerichtshofs (BGH), noch der des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abgewichen.