FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.01.2008
3 K 436/05
Normen:
FördG § 3 Abs. 2 Nr. 3 ; FördG § 4 Abs. 2 S. 3 ; FördG § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ; AO § 118 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1055

Eigentumswohnung in sanierter Kaserne als Neubau i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FördG; Schreiben des Finanzamts als Verwaltungsakt bzw. als verbindliche Zusage

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 3 K 436/05

DRsp Nr. 2008/11671

Eigentumswohnung in sanierter Kaserne als Neubau i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FördG; Schreiben des Finanzamts als Verwaltungsakt bzw. als verbindliche Zusage

1. Eine Eigentumswohnung, die im Dachgeschoss einer vom Grundstücksveräußerer sanierten und zuvor keine Wohnungen i.S. des BewG enthaltenden Kaserne belegenen ist, ist als -lediglich mit 25 v.H. statt mit 40 v.H. Sonderabschreibung begünstigter- Neubau i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FördG anzusehen, da bei der gebotenen bautechnischen Betrachtung nicht auf das Sanierungsobjekt als Ganzes, sondern auf die als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehende Eigentumswohnung abzustellen ist. 2. Für eine gesonderte höhere Sonderabschreibung hinsichtlich der Aufwendungen, die für das anteilige Gemeinschaftseigentum aufgewendet wurden, gibt es keine Rechtsgrundlage. 3. Das an die grundstücksveräußernde GbR gerichtete und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben der Bewertungsstelle des Finanzamts, dass durchgeführte Baumaßnahmen uneingeschränkt mit einem Abschreibungssatz von 40 v.H. begünstigt seien, ist nicht eindeutig und damit nicht als förmlicher Verwaltungsakt, sondern als unverbindliche Auskunft ohne Regelungscharakter anzusehen. Die Annahme einer verbindlichen Auskunft scheitert bereits an der fehlenden Zuständigkeit der Bewertungsstelle.

Normenkette:

FördG § 3 Abs. 2 Nr. 3 ;