FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 27.04.2005
V 4/04
Normen:
StBerG § 37 ;

Eignung und Bewertung von Prüfungsaufgaben zur Steuerberaterprüfung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 27.04.2005 - Aktenzeichen V 4/04

DRsp Nr. 2005/11140

Eignung und Bewertung von Prüfungsaufgaben zur Steuerberaterprüfung

Die bei der Steuerberaterprüfung 2003 gestellten Aufsichtsarbeiten waren als Prüfungsaufgaben geeignet. Wenn Rechtsfehler, die sich auf die Benotung auswirken könnten, weder im Bereich der allgemeinen Einwendungen noch Rahmen der Einzelbeanstandungen der Bewertung zu erkennen sind, ist die sich daraus ergebende Gesamtnote nicht zu beanstanden.

Normenkette:

StBerG § 37 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat die Steuerberaterprüfung 2003 im zweiten Versuch nicht bestanden.

Sie hat in den Aufsichtsarbeiten

Verfahrensrecht und andere Rechtsgebiete

4,5

Steuern vom Einkommen und Ertrag

5

Buchführung und Bilanzwesen

4,5

erzielt. Daraufhin hat die Beklagte ihr mit Schreiben vom 15.12.2003 eröffnet, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe, weil ihre Gesamtnote von 4,66 die zur Zulassung zum Mündlichen erforderliche Gesamtnote von 4,5 übersteige.

Dagegen hat die Klägerin am 14.01.2004 Klage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 19.04.2004 reichte der Prozessbevollmächtige eine Rügeschrift' der Klägerin zur Bewertung der drei Prüfungsarbeiten ein. Die Beklagte nahm dies zum Anlass zur Einleitung eines Überdenkensverfahrens, das trotz einiger Verbesserungen im Ergebnis erfolglos blieb. Auf die mit Schriftsatz vom 13.08.2004 übersandten Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkensverfahren wird Bezug genommen.