BFH - Urteil vom 07.07.2005
IX R 77/03
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 31
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 37/01

EigZul - Anschaffungskosten bei Übernahme von Verbindlichkeiten

BFH, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX R 77/03

DRsp Nr. 2005/19607

EigZul - Anschaffungskosten bei Übernahme von Verbindlichkeiten

1. Die Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers führt grds. zu Anschaffungskosten, da dem Erwerber durch die Begleichung der Verbindlichkeit Aufwendungen entstehen, die er auf sich nimmt, um Eigentümer der Wohnung zu werden.2. Sind die Beteiligten der Übernahme nahe Angehörige, können Anschaffungskosten nur angenommen werden, wenn es sich bei der Übernahme der Verbindlichkeit weder um eine verschleierte Schenkung noch um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten handelt.3. Diese Grundsätze gelten auch für private Vorgänge, die steuerlich durch das EigZulG begünstigt sind.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 ;

Gründe: