BFH - Beschluss vom 08.03.2005
IX B 183/04
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 § 19 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1243
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I 1053/03

EigZul - Baumaßnahmen an bestehender Wohnung

BFH, Beschluss vom 08.03.2005 - Aktenzeichen IX B 183/04

DRsp Nr. 2005/6954

EigZul - Baumaßnahmen an bestehender Wohnung

1. Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude sind nur dann HK i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG, wenn die Wohnung bautechnisch neu ist.2. Bautechnisch neu bedeutet, dass das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird, sodass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen.3. Wird ein nur ein für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil ersetzt, reicht dies i.d.R. für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäudes nicht aus.4. Sofern für ein Bauvorhaben weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich ist, gilt als Beginn der Herstellung i. S. des § 19 EigZulG der Zeitpunkt, in dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 § 19 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.