BFH - Beschluss vom 14.10.2004
III B 12/04
Normen:
EigZulG § 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 331
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3089/01

EigZul - Ferienwohnung

BFH, Beschluss vom 14.10.2004 - Aktenzeichen III B 12/04

DRsp Nr. 2004/20297

EigZul - Ferienwohnung

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht gegeben ist, wenn eine Wohnung von wechselnden Feriengästen jeweils nur im Urlaub und von den Eigentümern ebenfalls nur kurzfristig im von Anfang an beabsichtigten und angestrebten Wechsel mit jeweils unterschiedlichen Mietern genutzt wird.

Normenkette:

EigZulG § 4 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtsfrage, ob eine Ferienwohnung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) genutzt wird, wenn der Eigentümer seine Wohnung an wechselnde Feriengäste vermietet und abschnittsweise selbst nutzt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt.