BFH - Beschluss vom 03.03.2004
III B 45/03
Normen:
EigZulG § 2 § 9 ; HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 924
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 128/99

EigZul - Herstellungsbegriff

BFH, Beschluss vom 03.03.2004 - Aktenzeichen III B 45/03

DRsp Nr. 2004/7302

EigZul - Herstellungsbegriff

1. Inwieweit für als HK i.S. des § 255 Abs. 2 HGB zu beurteilende Bauaufwendungen eine EigZul zu gewähren ist, bestimmt sich allein nach dem EigZulG.2. Durch den BFH ist geklärt, dass eine Wohnung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG nicht nur dann hergestellt ist, wenn eine neue, bisher nicht vorhandene Wohnung geschaffen wird. Auch Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung können zur Herstellung einer Wohnung führen, sofern die Baumaßnahmen an der vorhandenen Wohnung eine bautechnisch neue Wohnung ergeben.

Normenkette:

EigZulG § 2 § 9 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Unter welchen Voraussetzungen durch Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude eine Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. für das Streitjahr 1997 (EigZulG) hergestellt wird, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) bedarf diese Rechtsfrage auch unter Berücksichtigung des § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) keiner erneuten Klärung.