BFH - Urteil vom 10.05.2005
IX R 65/04
Normen:
AO § 41 ; EigZulG § 1 § 2 Abs. 1 S. 1 § 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1764
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 970/03

EigZul: mittelbare Grundstücksschenkung durch Geldzuwendung

BFH, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen IX R 65/04

DRsp Nr. 2005/12628

EigZul: mittelbare Grundstücksschenkung durch Geldzuwendung

1. Gegenstand der Schenkung ist die Wohnung und nicht der Geldbetrag, wenn der Erwerber nicht über den geschenkten Betrag, sondern erst über die damit erworbene Wohnung verfügen kann.2. Entrichtet der Schenker den Kaufpreis für das Grundstück an den Verkäufer, ist der Beschenkte nicht mit AK belastet.3. Der Erwerber (hier: die Tochter des Schenkers) einer selbst genutzten ETW hat keinen Anspruch auf EigZul, wenn ihm die Wohnung derart "geschenkt" wird, dass der Schenker (hier: Vater) die Schenkung durch Überweisung des Kaufpreises für die ETW auf das Konto der Verkäuferin vollzogen hat.

Normenkette:

AO § 41 ; EigZulG § 1 § 2 Abs. 1 S. 1 § 8 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung vorliegen.