BFH - Beschluss vom 18.08.2004
III B 116/03
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 2 § 9 Abs. 2 ; FGO § 107 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 222
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2008/02

EigZul: offenbare Unrichtigkeit

BFH, Beschluss vom 18.08.2004 - Aktenzeichen III B 116/03

DRsp Nr. 2004/17944

EigZul: offenbare Unrichtigkeit

1. Zum Begriff der ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit i. S. des § 107 Abs. 1 FGO.2. Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums schließt die Berichtigung nach § 107 FGO aus. Ähnlich wie bei § 129 AO fallen unter die Berichtigungsvorschrift des § 107 FGO nur mechanische Fehler, die ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können.3. Die Ermittlung der EigZul unter Verwendung des falschen Multiplikators 5% statt 2,5% ist kein offensichtliches mechanisches Versehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Festsetzung der EigZul auf einem Rechtsirrtum beruht.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 2 § 9 Abs. 2 ; FGO § 107 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gestaltete das Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses mit sechs Apartments zu einer eigengenutzten Wohnung um (Baukosten 216 260 DM). Er beantragte vergeblich eine Eigenheimzulage ab 2001 für die Herstellung einer Wohnung in Höhe von 5 % der Baukosten.