BFH - Urteil vom 09.06.2005
IX R 75/03
Normen:
AO § 90 § 99 Abs. 1 S. 3 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EigZulG;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1765
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10365/01

EigZul: Verletzung der Mitwirkungspflicht - Abgeschlossenheit der Wohnung

BFH, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen IX R 75/03

DRsp Nr. 2005/12629

EigZul: Verletzung der Mitwirkungspflicht - Abgeschlossenheit der Wohnung

1. Eine Entscheidung nach Beweislastregeln kommt nicht in Betracht, wenn die mangelnde Sachaufklärung darauf beruht, dass der Stpfl. seine Mitwirkungspflichten verletzt.2. Berühren die verletzten abgabenrechtlichen Mitwirkungspflichten Tatsachen oder Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Stpfl., kann das FA aus seinem Verhalten nachteilige Schlüsse ziehen.3. Eine Wohnung kann nur dann Förderobjekt i. S. des EigZulG sein, wenn in einem MFH die Räume baulich gegenüber anderen Räumen abgeschlossen sind.4. Bei der Wohnungsabgeschlossenheit handelt es sich um Umstände aus der Wissenssphäre des Stpfl.5. Beantragt jemand EigZul und beruft sich auf die Abgeschlossenheit der von ihm bewohnten Räumlichkeiten in einem Haus, das nach außen hin als EFH erscheint, so kann sich der Stpfl. nicht nur auf die vom Bauamt ausgestellte Abgeschlossenheitsbescheinigung berufen, sondern muss es dem FA ermöglichen, den Sachverhalt deren Nachschau oder anderweitige Maßnahmen nachzuprüfen.6. Wird diese Mitwirkungspflicht verletzt, kann das FA von der Unabgeschlossenheit der Wohnung ausgehen.

Normenkette:

AO § 90 § 99 Abs. 1 S. 3 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EigZulG;

Gründe: