BFH - Beschluss vom 18.03.2005
IX B 185/04
Normen:
EigZulG § 19 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1244
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5228/03

EigZulG - zeitlicher Geltungsbereich

BFH, Beschluss vom 18.03.2005 - Aktenzeichen IX B 185/04

DRsp Nr. 2005/7859

EigZulG - zeitlicher Geltungsbereich

Gemäß § 19 Abs. 1 EigZulG ist das Gesetz anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31.12.1995 "aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat". Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Die darin verwandte Zeitbestimmung lässt keinen Spielraum zu.

Normenkette:

EigZulG § 19 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgehobene Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich klar aus dem Gesetz ergibt.