Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgehobene Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich klar aus dem Gesetz ergibt.
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