BFH - Urteil vom 10.05.2006
IX R 57/04
Normen:
EigZulG § 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 21.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 163/01

EigZulG: unentgeltliche Überlassung an Angehörige

BFH, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen IX R 57/04

DRsp Nr. 2006/20198

EigZulG : unentgeltliche Überlassung an Angehörige

1. Unentgeltlich i. S. des § 4 Satz 2 EigZulG ist eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe.2. Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen.3. Die ca. 15 Jahre vor Erstellung eines Förderobjekts geschehene Freigabe einer Altenteilerwohnung stellt keine Gegenleistung für die Überlassung der neu geschaffenen Wohnung dar.

Normenkette:

EigZulG § 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erbte 1991 von seinem Vater einen landwirtschaftlichen Betrieb, den sein Vater im Jahr 1968 vom Großvater des Klägers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen erhalten hatte. Nach den Bestimmungen des Hofübergabevertrages hatte der Vater des Klägers seinen Eltern ein lebenslängliches Altenteil zu gewähren, zu dem u.a. ein freies und unentgeltliches Wohnungsrecht an allen Räumlichkeiten im Obergeschoss des damaligen Betriebsleiterwohnhauses gehörte. Das Altenteil wurde im Grundbuch eingetragen. 1981 baute der Vater des Klägers ein neues Altenteilerwohnhaus, in das die Altenteilsberechtigten einzogen.