VGH Bayern - Beschluss vom 30.06.2017
3 CE 17.896
Normen:
BayBG Art. 4; BayBG Art. 89; BayVwVfG Art. 20 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 E 17.717

Eilantrag eines Polizeibeamten betreffend die Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen wegen Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen; Auflage einer monatsweisen Vorausplanung der Diensteinteilung in Absprache mit seinem Stellvertreter

VGH Bayern, Beschluss vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 3 CE 17.896

DRsp Nr. 2017/11831

Eilantrag eines Polizeibeamten betreffend die Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen wegen Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen; Auflage einer monatsweisen Vorausplanung der Diensteinteilung in Absprache mit seinem Stellvertreter

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung eines Polizeihauptkommissars nach Art. 89 BayBG aus familienpolitischen Gründen wegen Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen mit den Auflagen verbunden wird, dass eine monatsweise Vorausplanung der Diensteinteilung in Absprache mit dem Stellvertreter erfolgt und die in bestimmten Situationen anfallende Mehrarbeit primär in der Kernzeit von 9 bis 15 Uhr ausgeglichen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beamte durch die Auflagen unzumutbar belastet wird bzw. die Auflagen mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 11. April 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BayBG Art. 4; BayBG Art. 89; BayVwVfG Art. 20 Abs. 5;

Gründe