LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.06.2022
L 7 KA 8/22 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2022, 957

Eilantrag gegen die Mutterschafts-Richtlinien des GBAFehlender AnordnungsgrundKeine Glaubhaftmachung einer unkalkulierbaren Regressgefahr

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2022 - Aktenzeichen L 7 KA 8/22 ER

DRsp Nr. 2022/15090

Eilantrag gegen die Mutterschafts-Richtlinien des GBA Fehlender Anordnungsgrund Keine Glaubhaftmachung einer unkalkulierbaren Regressgefahr

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

Es wird angeordnet, dass die Beschlüsse des Antragsgegners vom 19. September 2019 und vom 19. August 2021 zur Änderung der Mutterschaftsrichtlinie in der Zusammenschau gegenüber dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache insoweit nicht zur Anwendung kommen, als dass der Antragsteller die Abrechnung von NIPT-Testungen ab dem 1. Juli 2022 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über den EBM vornehmen kann, so lange aus medizinischer Sicht ein Risiko für Schwangere besteht, dass bei ihrem Kind Trisomie 21, 18 oder 13 vorliegt.

hat keinen Erfolg.