Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 3.000 festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. September 2019 (RO 5 S 19.936), deren Prüfung gemäß §
1. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen nicht die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses, auf dessen Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird.
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2019, mit dem u.a. die Entfernung dreier in einer Tankstelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin aufgestellter Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit angeordnet (Nr. 2 des Bescheids) und für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 3 des Bescheids) wird.
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