Unter Abänderung des am 25.05.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
I.
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin hinsichtlich der Abwerbung von Arbeitskräften zusteht und dieser im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.
Die Antragstellerin erbringt für die A-Gruppe, der die Antragsgegnerin angehört, seit dem Jahr 2012 Call-Center-Dienstleistungen. Zu diesem Zweck haben die Parteien im Jahr 2012 einen "Rahmenvertrag für Service Center Dienstleistungen" miteinander geschlossen. Auf den als Anlage AS 1 eingereichten Vertrag wird Bezug genommen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|