Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.In Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2016 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. April 2016, mit der ihr u.a. die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens A* ... * in Nürnberg, FlNr. ... Gemarkung G* ... als Wettbüro untersagt wurde.
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