LSG Bayern - Beschluss vom 05.03.2020
L 5 KR 84/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 197/20

Eilrechtsschutz gegen die Verpflichtung zur fristgerechten Erstellung von Gutachten über KrankenhausabrechnungenZwingendes gesetzliches VerfahrenUnzulässigkeit anderer Verfahren zur Einzelfallprüfung

LSG Bayern, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 84/20 B ER

DRsp Nr. 2020/4066

Eilrechtsschutz gegen die Verpflichtung zur fristgerechten Erstellung von Gutachten über Krankenhausabrechnungen Zwingendes gesetzliches Verfahren Unzulässigkeit anderer Verfahren zur Einzelfallprüfung

1. Nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist für die Einzelfallprüfung der Leistungsvoraussetzungen einer Krankenhausbehandlung und ihrer Abrechnung ein zwingendes gesetzliches Verfahren vorgesehen. 2. Ein anderes Verfahren zur Einzelfallprüfung, beispielsweise eine Prüfung durch "hauseigene" Ärzte oder andere Gutachter- oder Prüfdienste, ist unzulässig.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 18.02.2020 abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Abrechnungsprüfauftrage unter den Fallnummern 10071828, 4052466 und 10303738 den gesetzlichen Anforderungen entsprechend fristgerecht zu erledigen.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz vollumfänglich, in der zweiten Instanz zu 3/5. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerdeinstanz zu 2/5.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Antragstellerin begehrt im Eilrechtsschutz die gerichtliche Anordnung der Verpflichtung des Antragsgegners zur fristgerechten Erstellung von Gutachten über Krankenhausabrechnungen.