Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 18.02.2020 abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Abrechnungsprüfauftrage unter den Fallnummern 10071828, 4052466 und 10303738 den gesetzlichen Anforderungen entsprechend fristgerecht zu erledigen.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
III.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz vollumfänglich, in der zweiten Instanz zu 3/5. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerdeinstanz zu 2/5.
Die Antragstellerin begehrt im Eilrechtsschutz die gerichtliche Anordnung der Verpflichtung des Antragsgegners zur fristgerechten Erstellung von Gutachten über Krankenhausabrechnungen.
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