OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.09.2020
U (Kart) 4/20
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; AEUV Art. 101 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2/20

Eilrechtsschutz gerichtet auf Unterlassung gegen einen rasseübergreifenden deutschen Dachverband von HundevereinenFehlende Dringlichkeit für eine einstweilige VerfügungEinsatz von Richtern bei VereinenFehlende Mitgliedschaft von Richtern in einem nationalen Dachverband

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2020 - Aktenzeichen U (Kart) 4/20

DRsp Nr. 2020/16094

Eilrechtsschutz gerichtet auf Unterlassung gegen einen rasseübergreifenden deutschen Dachverband von Hundevereinen Fehlende Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung Einsatz von Richtern bei Vereinen Fehlende Mitgliedschaft von Richtern in einem nationalen Dachverband

Bei Monopolverbänden und Vereinigungen mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich kann über die grobe Unbilligkeit und Willkürlichkeit hinaus auch die inhaltliche Angemessenheit von angewandten Satzungsbestimmungen überprüft werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 4. März 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund - 8 O 2/20 Kart - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. März 2020 abgeändert. Die einstweilige Verfügung vom 12. Februar 2020 wird aufgehoben, und der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.

II.

Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz und des Berufungsverfahrens.

III.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 500.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; AEUV Art. 101 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.