Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.08.2016 werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen je die Hälfte der Gerichtskosten. Im Übrigen trägt jeder der Beteiligten seine Kosten. Der Streitwert wird auf 45.734,56 EUR festgesetzt.
Die statthaften und im Übrigen zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Der Senat nimmt auf die als zutreffend erachteten Ausführungen des Sozialgerichts (SG) im angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 153 Abs. 2 SGG). Das SG hat die für die Entscheidung maßgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargestellt. Ferner hat es die dies konkretisierende Rechtsprechung des Senats wiedergegeben und fallbezogen angewandt.
Mit Verfügung vom 25.11.2016 hat der Vorsitzende des Senats die Beteiligten wie folgt angeschrieben:
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