FG München - Urteil vom 28.07.2009
13 K 1717/07
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2; AO § 14 S. 3;

Ein Diplom-Betriebswirt (FH), der ausschließlich auf eigene Rechnung und in eigenem Namen als sog. Daytrader im Echtzeithandel nachhaltig Ankäufe und Verkäufe von Wertpapieren tätigt und seine Order über Online-Broker platziert, wird nicht als gewerblicher Wertpapierhändler tätig

FG München, Urteil vom 28.07.2009 - Aktenzeichen 13 K 1717/07

DRsp Nr. 2009/24388

Ein Diplom-Betriebswirt (FH), der ausschließlich auf eigene Rechnung und in eigenem Namen als sog. Daytrader im Echtzeithandel nachhaltig Ankäufe und Verkäufe von Wertpapieren tätigt und seine Order über Online-Broker platziert, wird nicht als gewerblicher Wertpapierhändler tätig

1. Zahl und Umfang der Transaktionen sind bei der Abgrenzung von Vermögensverwaltung und gewerblichen Wertpapierhandel nicht entscheidend. 2. Für den gewerblichen Wertpapierhandel ist vor allem ein Tätigwerden für fremde Rechnung kennzeichnend und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zu beachten. 3. Ein Tätigwerden ausschließlich für eigene Rechnung deutet im Regelfall darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2; AO § 14 S. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger mit seinen Wertpapiergeschäften Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

I.

Der Kläger ist Diplom-Betriebswirt (FH) und erzielte im Streitjahr als Geschäftsführer aufgrund eines bis [... März] 2000 befristeten Arbeitsverhältnisses Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem betätigte sich der Kläger im Streitjahr erstmalig als sog. Daytrader im Wertpapierhandel.