BFH - Beschluss vom 16.04.2009
VIII B 222/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 5; EStG § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1421
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 8074/05

Ein mit Wohnräumen eines Arztes in räumlichem Zusammenhang stehender Raum als häusliches Arbeitszimmer

BFH, Beschluss vom 16.04.2009 - Aktenzeichen VIII B 222/08

DRsp Nr. 2009/15378

Ein mit Wohnräumen eines Arztes in räumlichem Zusammenhang stehender Raum als häusliches Arbeitszimmer

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 5; EStG § 9 Abs. 5;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht auch nicht auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen; ebenso wenig ist es offensichtlich willkürlich oder beruht auf Verfahrensmängeln.

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