Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht auch nicht auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen; ebenso wenig ist es offensichtlich willkürlich oder beruht auf Verfahrensmängeln.
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