FG München - Urteil vom 05.08.2009
1 K 4556/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Ein-Prozent-Regelung zur Ermittlung der Privatnutzung des Pkw bei Taxiunternehmer

FG München, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 1 K 4556/06

DRsp Nr. 2010/12837

Ein-Prozent-Regelung zur Ermittlung der Privatnutzung des Pkw bei Taxiunternehmer

1. Auch bei einem Taxiunternehmer kommt, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, die Ein-Prozent-Regelung zur Ermittlung der Privatnutzung der PKW zur Anwendung. 2. Sind mehrere PKW vorhanden, die der Steuerpflichtige und seine Lebensgefährtin benutzen, so darf das FA einen PKW herausgreifen und für diesen eine Privatnutzung berechnen. 3. Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der PKW mit dem höchsten Listenpreis privat genutzt wird. 4. Dass das FA bei der USt nicht nach der 1 %-Regelung geschätzt hat, sondern die Bemessungsgrundlage für diesen günstiger geschätzt hat, beschwert den Kläger nicht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sowohl der vom Kläger als auch der von seiner Lebensgefährtin geführte PKW auch privat genutzt wurden, übersteigt der schätzungsweise Ansatz von 15 % der Kosten eines PKW nicht den eröffneten Schätzungsrahmen. Dieser Ansatz entspricht einer je 7,5 %-igen Nutzung jedes einzelnen PKW, was dem erkennenden Senat auch bei einem als Taxi genutzten PKW nicht als übermäßig erscheint.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Tatbestand:

I.