FG München - Urteil vom 30.07.2002
13 K 4056/01
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1 ; KiStG BY Art. 2 Abs. 1 ; KiStG BY Art. 6 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1477

Ein religiöser Bekenntnisakt (hier: zur jüdischen Religionsgemeinschaft) hat nur Rechtswirkung für die Zukunft, soweit die Begründung der Kirchensteuerpflicht damit verbunden ist; Kirchensteuer 1998, 1999

FG München, Urteil vom 30.07.2002 - Aktenzeichen 13 K 4056/01

DRsp Nr. 2002/14602

Ein religiöser Bekenntnisakt (hier: zur jüdischen Religionsgemeinschaft) hat nur Rechtswirkung für die Zukunft, soweit die Begründung der Kirchensteuerpflicht damit verbunden ist; Kirchensteuer 1998, 1999

1. Kirchenangehöriger ist nach dem Freiwilligkeitsprinzip der Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 1 GG nur, wer sich durch eine nach außen hin erkennbare Willensäußerung als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat. 2. Einer Bekenntniserklärung, durch welche eine die Kirchensteuerpflicht auslösende Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft begründet wird, ist nur Wirkung für die Zukunft beizumessen.

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1 ; KiStG BY Art. 2 Abs. 1 ; KiStG BY Art. 6 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger wurde 1961 in Israel geboren und ist israelischer Staatsangehöriger. Er kam im August 1985 in die BRD und absolvierte dort ein Betriebswirtschaftsstudium. 1994-1996 war er in ... angestellt. Ab 1996 lebt und arbeitet er in ... (M.).

Der Kläger, Sohn einer jüdischen Mutter, ist weder beschnitten (s. seine eidesstattliche Versicherung vom 26. März 2002, Bl. 28 FG-Akte), noch hat er jüdisch geheiratet, noch ist er aufgrund eigener Erklärung der zuständigen (IKGM), beigetreten.