FG Thüringen - Urteil vom 30.04.2009
2 K 625/07
Normen:
InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 2;

Ein Unternehmen, das Stahlbau und Solarstromerzeugung betreibt, kann ein investitionszulagebegünstigter Mischbetrieb sein

FG Thüringen, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 2 K 625/07

DRsp Nr. 2010/6514

Ein Unternehmen, das Stahlbau und Solarstromerzeugung betreibt, kann ein investitionszulagebegünstigter "Mischbetrieb" sein

Eine GmbH mit den Betriebszweigen Stahlbau und Solarstromerzeugung unterhält investitionszulagenrechtlich einen einheitlichen, dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnenden und damit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2005 förderfähigen Betrieb "Mischbetrieb"), wenn der höhere Wertschöpfungsanteil hinsichtlich der erzielten Umsätze, des investierten Kapitals sowie der aufgewendeten Arbeitslöhne jeweils bei der Sparte Stahlbau liegt.

1. Der Investitionszulagenbescheid des Beklagten für 2005 vom 19. Mai 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2007 wird dahingehend geändert, dass eine Investitionszulage i. H. v. 25 v. H. auf einer Gesamtbemessungsgrundlage i. H. v. 978.819,50 EUR festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Investitionszulage 2005 für eine Großfeld-Photovoltaikanlage.