1. Der Investitionszulagenbescheid des Beklagten für 2005 vom 19. Mai 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2007 wird dahingehend geändert, dass eine Investitionszulage i. H. v. 25 v. H. auf einer Gesamtbemessungsgrundlage i. H. v. 978.819,50 EUR festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um Investitionszulage 2005 für eine Großfeld-Photovoltaikanlage.
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