Streitig ist, ob die Kosten für den Einbau einer Klimaanlage Erhaltungsaufwand oder nachträgliche Herstellungskosten darstellen.
Die Kläger werden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Geschäftsführer nichtselbständig tätig, außerdem betreibt er eine Unternehmensberatung. Die Klägerin ist als kaufmännische Angestellte bei ihrem Ehemann beschäftigt. Die Kläger erzielten u.a. aus der Nutzungswertbesteuerung ihres 1984 fertiggestellten Anwesens Str. 1 in Z Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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