I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb Anfang Dezember 2006 einen PKW mit Selbstzündungsmotor. Das Fahrzeug wurde ab Werk serienmäßig ohne Rußpartikelfilter ausgeliefert, auf Veranlassung des Klägers mit einem solchen Filter nachgerüstet und dann am 8. Dezember 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen.
Der Kläger beantragte am 25. Juli 2007, ihm die Steuerbefreiung gemäß §
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 ab.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, das Finanzgericht (FG) habe §
Der Kläger beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Oktober 2007 eine Steuerbefreiung gemäß §
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
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