BFH - Urteil vom 29.10.2008
II R 34/08
Normen:
KraftStG 2002 § 3c Abs. 1; KraftStG 2002 § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 27/08

Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines PKW zum Verkehr als nachträgliche technische Verbesserung i.S.d. Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG); Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung der Steuerbefreiung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz

BFH, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen II R 34/08

DRsp Nr. 2009/4194

Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines PKW zum Verkehr als nachträgliche technische Verbesserung i.S.d. Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG); Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung der Steuerbefreiung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz

Normenkette:

KraftStG 2002 § 3c Abs. 1; KraftStG 2002 § 5 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb Anfang Dezember 2006 einen PKW mit Selbstzündungsmotor. Das Fahrzeug wurde ab Werk serienmäßig ohne Rußpartikelfilter ausgeliefert, auf Veranlassung des Klägers mit einem solchen Filter nachgerüstet und dann am 8. Dezember 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen.

Der Kläger beantragte am 25. Juli 2007, ihm die Steuerbefreiung gemäß § 3c Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) zu gewähren.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 ab.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, das Finanzgericht (FG) habe § 3c KraftStG fehlerhaft ausgelegt.

Der Kläger beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Oktober 2007 eine Steuerbefreiung gemäß § 3c Abs. 1 KraftStG in Höhe von 330 EUR zu gewähren.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.