BFH - Beschluss vom 21.10.2005
IX S 16/05
Normen:
EStG § 7 § 9 § 21 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 291

Einbau von Zwischenwänden als Erhaltungsaufwendungen abziehbar

BFH, Beschluss vom 21.10.2005 - Aktenzeichen IX S 16/05

DRsp Nr. 2005/21588

Einbau von Zwischenwänden als Erhaltungsaufwendungen abziehbar

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Aufwendungen für den nachträglichen Einbau von Rigips-Zwischenwänden nur als Herstellungskosten eines Gebäudes (AfA) oder Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus VuV zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

EStG § 7 § 9 § 21 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

1. Der Antrag ist zulässig.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen.

Ein diesbezüglicher Antrag ist nach § 69 Abs. 4 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Da die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat, ist der Bundesfinanzhof (BFH) das Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 FGO. Auch sind die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO für die unmittelbare Anrufung des BFH erfüllt. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

2. Der Antrag ist begründet.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids i.S. des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO.