FG Münster - Urteil vom 24.06.2020
13 K 1482/19 AO
Normen:
EStG § 75 Abs. 1; AO § 47; BGB § 390; GG Art. 1 Abs. 1;

Einbehalt des zu erstattenden Betrags im Wege der Aufrechnung gegen den laufenden Kindergeldanspruch; Bestehen der Hilfsbedürftigkeit schon vor der Aufrechnung hinsichtlich Aufrechnungsverbots

FG Münster, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 13 K 1482/19 AO

DRsp Nr. 2020/11263

Einbehalt des zu erstattenden Betrags im Wege der Aufrechnung gegen den laufenden Kindergeldanspruch; Bestehen der Hilfsbedürftigkeit schon vor der Aufrechnung hinsichtlich Aufrechnungsverbots

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 75 Abs. 1; AO § 47; BGB § 390; GG Art. 1 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte in der Vergangenheit gem. § 75 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wirksam aufgerechnet hat bzw. zukünftig zu einer solchen Aufrechnung verpflichtet ist.

Die Klägerin bezog vom Jobcenter C. jedenfalls in dem Zeitraum von August 2017 bis einschließlich Juli 2019 ausschließlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Beklagte hob mit Bescheid vom 21.6.2018 die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin für den Zeitraum von August 2017 bis einschließlich Mai 2018 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte überzahltes Kindergeld in Höhe von 1.930 € von der Klägerin zurück. Einen gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch verwarf die Beklagte als unzulässig.