Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte in der Vergangenheit gem. § 75 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wirksam aufgerechnet hat bzw. zukünftig zu einer solchen Aufrechnung verpflichtet ist.
Die Klägerin bezog vom Jobcenter C. jedenfalls in dem Zeitraum von August 2017 bis einschließlich Juli 2019 ausschließlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 21.6.2018 die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin für den Zeitraum von August 2017 bis einschließlich Mai 2018 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte überzahltes Kindergeld in Höhe von 1.930 € von der Klägerin zurück. Einen gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch verwarf die Beklagte als unzulässig.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|