Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, rückständige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) aus der Witwenrente der Klägerin einzubehalten.
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