EStG 1990/2002 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG 1990/2002 § 50d Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1274/06
Einbehaltung der Abzugssteuer und tatsächliches Abführen von Steuerabzugsbeträgen als Anforderung an eine Erstattung
BFH, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen I R 85/10
DRsp Nr. 2012/3885
Einbehaltung der Abzugssteuer und tatsächliches Abführen von Steuerabzugsbeträgen als Anforderung an eine Erstattung
NV: Der Anspruch des Vergütungsgläubigers auf Erstattung von "einbehaltener und abgeführter" Abzugsteuer (§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG) setzt nach Wortlaut, Regelungszweck und Sachzusammenhang eine (vorhergehende) Abführung der Abzugsteuer voraus.
Normenkette:
EStG 1990/2002 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG 1990/2002 § 50d Abs. 1;
Gründe
I. Streitig ist, in welcher Höhe ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer nach § 50d Abs. 1 i.V.m. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1990/2002) besteht.
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