BFH - Urteil vom 24.08.2011
I R 85/10
Normen:
EStG 1990/2002 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG 1990/2002 § 50d Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1274/06

Einbehaltung der Abzugssteuer und tatsächliches Abführen von Steuerabzugsbeträgen als Anforderung an eine Erstattung

BFH, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen I R 85/10

DRsp Nr. 2012/3885

Einbehaltung der Abzugssteuer und tatsächliches Abführen von Steuerabzugsbeträgen als Anforderung an eine Erstattung

NV: Der Anspruch des Vergütungsgläubigers auf Erstattung von "einbehaltener und abgeführter" Abzugsteuer (§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG) setzt nach Wortlaut, Regelungszweck und Sachzusammenhang eine (vorhergehende) Abführung der Abzugsteuer voraus.

Normenkette:

EStG 1990/2002 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG 1990/2002 § 50d Abs. 1;

Gründe

I. Streitig ist, in welcher Höhe ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer nach § 50d Abs. 1 i.V.m. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1990/2002) besteht.