FG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.2021
12 K 1516/17 AO
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4b;

Einbehaltung von Lohnsteuer für an einem im Ausland lebenden und arbeitenden Priester

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 12 K 1516/17 AO

DRsp Nr. 2021/5131

Einbehaltung von Lohnsteuer für an einem im Ausland lebenden und arbeitenden Priester

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4b;

Tatbestand

Streitig ist, ob für Arbeitslohn, den das Bistum Z einem in Y-Land wohnenden Priester für dessen Tätigkeit in der [...] Gemeinde [in Y-Land] gezahlt hat, Lohnsteuer einzubehalten war, weil inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit eines unbeschränkt oder beschränkt Einkommensteuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b), Einkommensteuergesetz - EStG - vorgelegen haben.

Der Kläger ist seit vielen Jahren beim Bistum Z als römisch-katholischer Priester inkardiniert und in dessen Auftrag in Y-Land als Gemeindepfarrer tätig. Er hat keinen Wohnsitz in Deutschland. ...

(...Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht), dass, nachdem das bis dahin bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit Y-Land [...] außer Kraft getreten sei und deshalb [...] die allgemeinen Grundsätze gelten würden, der vom Bistum Z gezahlte Arbeitslohn des Klägers für dessen Tätigkeit in Y-Land der inländischen Lohnsteuer zu unterwerfen sei.