FG Münster - Beschluss vom 26.09.2019
9 V 1985/19 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa);
Fundstellen:
DStRE 2020, 730

Einbeziehen der Renteneinkünfte aus berufsständischen Versorgungswerken in die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage; Aussetzung der Vollziehung

FG Münster, Beschluss vom 26.09.2019 - Aktenzeichen 9 V 1985/19 E

DRsp Nr. 2020/2070

Einbeziehen der Renteneinkünfte aus berufsständischen Versorgungswerken in die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage; Aussetzung der Vollziehung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa);

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Besteuerung einer Rente.

Der 1966 geborene Antragsteller bezieht seit 2017 eine Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPV). Im Streitjahr 2018 floss ihm unstreitig eine Rente in Höhe von 39.437 € zu. Daneben erzielte der Antragsteller Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und machte seine Beiträge zur Steuerberater- und zur Wirtschaftsprüferkammer als Betriebsausgaben geltend.