FG Hessen - Urteil vom 24.08.2020
5 K 1373/19
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 823

Einbeziehen des auf die Erschließungskosten entfallenden Kaufpreisanteils in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer als Gegenleistung für den Grundstückerwerb

FG Hessen, Urteil vom 24.08.2020 - Aktenzeichen 5 K 1373/19

DRsp Nr. 2021/7788

Einbeziehen des auf die Erschließungskosten entfallenden Kaufpreisanteils in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer als Gegenleistung für den Grundstückerwerb

Orientierungssätze: Veräußert eine Gemeinde ein unerschlossenes Grundstück zu einem einheitlichen Kaufpreis und wird das "erschlossene Grundstück" zum Gegenstand des zivilrechtlichen Übereignungsanspruchs gemacht, so ist trotz der Erschließungslast der Gemeinde der auf die zukünftigte Erschließung entfallende Kaufpreisanteil Gegenleistung für den Grundstückerwerb.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 27.09.2018 (UR-Nr. ... des Notars A mit Amtssitz in B) das im Grundbuch von C, Blatt ..., lfd.Nr. ..., Flur ... Flurstück ... eingetragene Grundstück zu Miteigentum, und zwar die Klägerin zu 40 % und der Ehemann zu 60 %. Verkäuferin des Wohnbaugrundstücks war die Gemeinde. Der Verkauf erfolgte unter Anwendung der gemeindeeigenen Richtlinien für die Vergabe gemeindeeigener Wohnbaugrundstücke unter Bauauflage zu einem um 24 % geminderten Kaufpreis bezogen auf das Grundstück ohne Erschließungskosten.