FG Köln - Urteil vom 05.02.2020
14 K 1612/19
Normen:
EStG § 31 S. 1 und S. 4; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 66 Abs. 3;

Einbeziehen des Kindergeldanspruchs in die Vergleichsrechnung hinsichtlich Herabsetzung der Einkommensteuer; Berücksichtigen des Kinderfreibetrags unter Anrechnung des tatsächlich ausgezahlten Kindergeldes

FG Köln, Urteil vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 14 K 1612/19

DRsp Nr. 2020/11337

Einbeziehen des Kindergeldanspruchs in die Vergleichsrechnung hinsichtlich Herabsetzung der Einkommensteuer; Berücksichtigen des Kinderfreibetrags unter Anrechnung des tatsächlich ausgezahlten Kindergeldes

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 31 S. 1 und S. 4; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 66 Abs. 3;

Tatbestand

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Sohn U (geb. 1995) ging im Streitjahr einem Studium (Erstausbildung) nach.

Der Kläger hat für die Monate Januar und Februar 2017 in Höhe von insgesamt 384 EUR Kindergeld bezogen. Mit Bescheid vom 08.01.2019 setzte die Familienkasse ab dem Monat März 2017 weiterhin Kindergeld fest. Unter Bezugnahme auf den damals geltenden § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lehnte die Familienkasse die nachträgliche Auszahlung des Kindergeldes für die Monate vor Juni 2018 ab, da der Kindergeldantrag erst am 10.12.2018 eingegangen sei. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden.

In der Einkommensteuererklärung 2017 wurde ein Kinderfreibetrag unter Anrechnung des tatsächlich ausgezahlten Kindergeldes von 384 EUR beantragt.