FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.09.2020
3 K 8/20
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Einbeziehen eines Firmenwerts als wertbeeinflussender Faktor eines Geschäftsgrundstückes in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 3 K 8/20

DRsp Nr. 2021/1266

Einbeziehen eines Firmenwerts als wertbeeinflussender Faktor eines Geschäftsgrundstückes in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer

Stichwort: Ein im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Geschäftsgrundstückes gezahltes Entgelt für einen Geschäftswert ist nur insoweit Entgelt für den Erwerb des Grundstückes, als der Geschäftswert den Wert des Grundstückes unmittelbar erhöht.

Tenor

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 02.10.2018, geändert durch Bescheid vom 02.11.2018, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 09.12.2019 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass ein Firmenwert in Höhe von 550.000 € nicht in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer einbezogen wird. Dem Finanzamt wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den geänderten Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.