Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 02.10.2018, geändert durch Bescheid vom 02.11.2018, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 09.12.2019 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass ein Firmenwert in Höhe von 550.000 € nicht in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer einbezogen wird. Dem Finanzamt wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den geänderten Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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