OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2016
I-21 U 100/15
Normen:
BGB § 119; BGB § 151; BGB § 147; BGB § 242; HGB § 362;
Fundstellen:
BauR 2017, 1031
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 55/12

Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauherrn in das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer; keine Anwendung des § 362 HGB auf Werkverträge; Voraussetzungen der Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung nach § 151 BGB; Schweigen regelmäßig keine konkludente Annahmeerklärung; Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben; unbeachtlicher Motivirrtum bei einseitigem Kalkulationsirrtum des Anbieters; Haftung des Auftraggebers für Verschulden bei Vertragsschluss bzw. unzulässige Rechtsausübung bei einseitigem Kalkulationsirrtum des Anbieters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2016 - Aktenzeichen I-21 U 100/15

DRsp Nr. 2017/2521

Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauherrn in das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer; keine Anwendung des § 362 HGB auf Werkverträge; Voraussetzungen der Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung nach § 151 BGB; Schweigen regelmäßig keine konkludente Annahmeerklärung; Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben; unbeachtlicher Motivirrtum bei einseitigem Kalkulationsirrtum des Anbieters; Haftung des Auftraggebers für Verschulden bei Vertragsschluss bzw. unzulässige Rechtsausübung bei einseitigem Kalkulationsirrtum des Anbieters

- Verweist der Auftraggeber bei der Beauftragung des Nachunternehmers auf seitens des Bauherrn (Hauptauftraggeber) gestellte und für das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Hauptauftraggeber gültige allgemeine Geschäftsbedingungen und fügt er diese dem eigenen, an den Nachunternehmer gerichteten Auftragsschreiben mit der Erklärung bei, diese seien Grundlage der Beauftragung, so werden diese wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer einbezogen, wenn der Nachunternehmer ein sich hierauf beziehendes Beauftragungsschreiben unterzeichnet.