Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Ermittlung der Höhe des gesondert und einheitlich festzustellenden Veräußerungsgewinns im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG die im Rahmen der Termingeschäfte geleisteten Barausgleichzahlungen einzubeziehen sind und der festzustellende Veräußerungsgewinn entsprechend zu mindern ist.
Die Klägerin ist ein Investmentfonds, der ausschließlich aus Spezial-Sondervermögen besteht (sogenannter Spezialfonds) und von der A GmbH verwaltet wurde. Der Fonds wurde am 00.00.2011 als neue Anteilsklasse E des Mantelfonds A1 aufgelegt und per 00.00.2011 aufgelöst (ISIN: ..., WKN: ...). Die insgesamt ... Anteile wurden von dem A2 (... Anteile) und von der B (... Anteile) als Anleger gehalten. Nach den "Besonderen Vertragsbedingungen" des Mantelfonds, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Körperschaftsteuerakte), sollte das Geschäftsjahr am 01.07. beginnen und am 30.06. enden (vgl. § 33).
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