BFH - Urteil vom 06.07.2016
II R 4/15
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 76 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1324/12

Einbeziehung der Kosten für die Errichtung eines Gebäudes in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer

BFH, Urteil vom 06.07.2016 - Aktenzeichen II R 4/15

DRsp Nr. 2016/15470

Einbeziehung der Kosten für die Errichtung eines Gebäudes in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer

NV: Die Verpflichtung des Erwerbers, das im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute Grundstück alsbald nach den gestalterischen Vorgaben der Veräußererseite zu bebauen, reicht für sich allein nicht aus um anzunehmen, dass der Erwerber das Grundstück im bebauten Zustand erwirbt. Hinzukommen muss, dass das vom Erwerber mit der Bebauung beauftragte Bauunternehmen in diesem Zeitpunkt zur Veräußererseite gehörte.

Die Verpflichtung des Erwerbers, das im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute Grundstück alsbald nach den gestalterischen Vorgaben der Veräußererseite zu bebauen, reicht für sich allein nicht aus, um anzunehmen, dass der Erwerber das Grundstück im bebauten Zustand erwirbt. Hinzu kommen muss, dass das vom Erwerber mit der Bebauung beauftragte Bauunternehmen in diesem Zeitpunkt zur Veräußererseite gehörte. Dies ist nicht der Fall, wenn der Erwerber das mit der Bebauung beauftragte Bauunternehmen frei wählen konnte.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 4 K 1324/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. ;