BFH - Urteil vom 06.07.2016
II R 5/15
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 278; FGO § 76 Abs. 1 Satz 2 und 3;
Fundstellen:
BFHE 254, 77
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1323/12

Einbeziehung der Kosten für die Errichtung eines Gebäudes in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

BFH, Urteil vom 06.07.2016 - Aktenzeichen II R 5/15

DRsp Nr. 2016/15471

Einbeziehung der Kosten für die Errichtung eines Gebäudes in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

Die Verpflichtung des Erwerbers, das im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute Grundstück alsbald nach den gestalterischen Vorgaben der Veräußererseite zu bebauen, reicht für sich allein nicht aus um anzunehmen, dass der Erwerber das Grundstück im bebauten Zustand erwirbt. Hinzukommen muss, dass das vom Erwerber mit der Bebauung beauftragte Bauunternehmen in diesem Zeitpunkt zur Veräußererseite gehörte.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 4 K 1323/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 278; FGO § 76 Abs. 1 Satz 2 und 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau beabsichtigten, ein Grundstück der Stadtwerke-AG (AG) zu kaufen.