BFH - Urteil vom 16.01.2020
VI R 31/17
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 789
BFH/NV 2020, 629
BStBl II 2020, 591
DB 2020, 1551
DStR 2020, 698
DStRE 2020, 495
DStZ 2020, 348
FR 2020, 383
NZA 2020, 702
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2605/16

Einbeziehung der Überführungskosten in die Bemessung der Gegenleistung bei der Veräußerung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer des Herstellers

BFH, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen VI R 31/17

DRsp Nr. 2020/4514

Einbeziehung der Überführungskosten in die Bemessung der Gegenleistung bei der Veräußerung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer des Herstellers

1. Der Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG stellt auf den Endpreis für die konkret zu bewertende Leistung ab. Werden mehrere Leistungen zugewandt, ist für jede Leistung gesondert eine Verbilligung und ein damit einhergehender Vorteil zu ermitteln. 2. Wird dem Arbeitnehmer —anders als einem fremden Endkunden— tatsächlich keine Überführungsleistung (hier eines Fahrzeugs) erbracht, scheidet insoweit die Annahme eines nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bewertenden geldwerten Vorteils aus.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 19.05.2017 – 8 K 2605/16 sowie der Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für Mai 2015 vom 20.08.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 30.08.2016 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.