FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 28.02.2013
2 K 1305/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 9 Abs. 5 S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2013, 1942

Einbeziehung der ZVK-Beiträge in die Kindergeld-Grenzbetragsberechnung Nachweis der berufsbezogenen Veranlassung von Lerngemeinschaften Erfordernis der Darlegung von Abwesenheitszeiten für die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 2 K 1305/12

DRsp Nr. 2013/16667

Einbeziehung der ZVK-Beiträge in die Kindergeld-Grenzbetragsberechnung Nachweis der berufsbezogenen Veranlassung von Lerngemeinschaften Erfordernis der Darlegung von Abwesenheitszeiten für die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand

1. Beiträge an die ZVK sind bei der Ermittlung des Grenzbetrags i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG nicht als Minderposten zu berücksichtigen, wenn sie nicht der existenziell notwendigen Absicherung des Kindes dienen, weil für dieses Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgeführt werden. 2. Die Abzugsfähigkeit von Kosten für die Durchführung von Lerngemeinschaften als Ausbildungskosten setzt voraus, dass deren nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung nachgewiesen wird. Nach dem auch unter Berufs- und Lehrgangskollegen häufig das Bedürfnis besteht, sich in der Freizeit auch privat auszutauschen, erfordert die Geltendmachung einer Arbeits- oder Lerngemeinschaft einen substantiierten und widerspruchsfreien Vortrag und die Vorlage detaillierter Aufzeichnungen über den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der besuchten Arbeits- oder Lerngemeinschaft. 3. Die Fahrten eines Kindes zur Berufschule sind als Dienstreisen anzusehen. Die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen setzt jedoch den Nachweis des zeitlichen Umfangs der Abwesenheit von der Wohnung voraus.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.