FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.07.2001
8 K 333/97
Normen:
BewG § 95 Abs. 1 ; BewG § 109 Abs. 1 ; EGHGB § 28 ; VStR 1995 Abschnitt 55 Abs. 1 ;

Einbeziehung des Anspruchs auf betriebliche Versorgungsleistungen in den Einheitswert des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 8 K 333/97

DRsp Nr. 2001/12811

Einbeziehung des Anspruchs auf betriebliche Versorgungsleistungen in den Einheitswert des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft

1. Der Anspruch einer Witwe eines Gesellschafters einer Personengesellschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen ist nicht beim Einheitswert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft zu berücksichtigen, wenn in den Ertragsteuerbilanzen dieser Personengesellschaft weder ein Schuldposten für die Rentenverpflichtung noch eine Forderung der Witwe in einer Ergänzugsbilanz gebildet worden ist. 2. Für die Berücksichtigung des Rentenanspruchs beim Einheitswert des Betriebsvermögens ist ein Ansatz in der ertragsteuerlichen Bilanz zwingende Voraussetzung. Die Bindung an die ertragsteuerlichen Bilanzansätze besteht selbst dann, wenn diese unrichtig sind. Eine solche Bindung besteht erst recht, wenn eine Bilanzierung nach § 28 EGHGB unterbleiben konnte, weil die Pension vor dem 1.1.1987 zugesagt worden war.

Normenkette:

BewG § 95 Abs. 1 ; BewG § 109 Abs. 1 ; EGHGB § 28 ; VStR 1995 Abschnitt 55 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Rentenanspruch der Klägerin gegenüber einer Personengesellschaft bei der Ermittlung und Verteilung des für diese Gesellschaft anzusetzenden Einheitswerts des Betriebsvermögens zu berücksichtigen ist.